Satzung

des Bergischen Geschichtsvereins – Abteilung Wuppertal e. V., gegründet am 13. Juni 1863 in Elberfeld (Beschlussfassung vom 5. März 2020)

§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

(1) Der Verein heißt: „Bergischer Geschichtsverein – Abteilung Wuppertal e.V.“
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erforschung der Geschichte der Stadt Wuppertal, ihrer Vorgängergemeinden und der geschichtlich mit ihnen verbundenen Nachbargebiete sowie der Vermittlung der so erworbenen Kenntnisse in Wort und Schrift an die Öffentlichkeit. Ferner sollen Aufgaben der Denkmal- und Stadtbildpflege wahrgenommen und unterstützt werden.
(3) Der Verein will die kulturellen und geschichtlichen Bindungen der Bürger an ihre Heimatstadt stärken und zugleich zur Bildung eines allgemeinen historischen Bewusstseins beitragen.
(4) Er setzt diese Ziele insbesondere durch Veröffentlichungen, Vorträge, Exkursionen u. a. um.
(5) Der Verein ist zur Erreichung seiner Ziele auf die Mitarbeit aller Mitglieder ungeachtet ihres Geschlechtes angewiesen. Nachfolgende Funktionsbezeichnungen sind aus Vereinfachungsgründen nicht spezifiziert.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins wird jede Person oder Körperschaft, die ihren Beitritt dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt. Der Vorstand kann diesem Beitritt widersprechen. Mit dem Beitritt wird sie zugleich Mitglied des Bergischen Geschichtsvereins e.V. mit Sitz in Wuppertal (im Folgenden „Gesamtverein“ genannt).
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins mit Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch die Mitgliedschaft im Gesamtverein. Das Ende der Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstößt oder durch eine unehrenhafte Handlung den Verein schädigt oder wenn mehr als zwei Jahresbeiträge offen stehen. Ein Ausschluss befreit nicht von der Zahlung offener Mitgliedsbeiträge.
(4) Der Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen, die über seinen Antrag mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet. Deren Entscheidung bindet den Gesamtverein.
(5) Mitglieder haben zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen Anspruch auf
a) Lieferung der aktuellen Veröffentlichungen des Vereins und des Gesamtvereins,
b) Benutzung der Vereinsbücherei und
c) Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

§4 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern, deren Höhe von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt wird. Für Zwecke der Beitragserhebung wird zwischen dem einfachen Vereinsmitglied, dem jungen Vereinsmitglied sowie Fördermitgliedern unterschieden. Dieser Beitrag enthält auch den Anteil, der vom Verein gemäß entsprechender Entscheidung der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins an diesen abzuführen ist. Der Beitrag ist innerhalb des 1. Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
(2) Für Mahnungen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Mahngebühr beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann neben dem Beitrag gemäß § 4 Abs. 1. ausnahmsweise einen Sonderbetrag für eine besondere, begründete Aufgabe beschließen. Die Mitglieder erhalten ungeachtet nachfolgender Regelung zu Ziff. 4 keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand) an Personen, die für den Verein tätig sind, sind neben dem Ersatz tatsächlicher nachgewiesener Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten, Porto, Materialausgaben usw.) zulässig. Der jeweilige Aufwand im Rahmen der Tätigkeit ist nachzuweisen und muss einem Fremdvergleich für Art und Umfang der Tätigkeit standhalten. Darüber hinaus ist dieser Aufwand zeitnah, spätestens aber bis 15.12. d.J. durch Vorlage beim Schatzmeister abzurechnen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Ehrungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden damit zugleich Ehrenmitglieder des Gesamtvereins.
(2) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter geleitet. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein mindestens 4 Wochen vor der Versammlung beigetreten ist.
(2) Die Mitgliederversammlung
– nimmt den Geschäftsbericht entgegen;
– genehmigt den Jahresabschluss, der zuvor durch die Kassenprüfer geprüft worden ist;
– wählt und entlastet die nach der Satzung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
– wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, Wiederwahl ist zulässig;
ernennt Ehrenmitglieder;
– setzt die Beiträge und Gebühren gem. § 4 Abs. 1 und 2 fest.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt Delegierte in der nach den Vorgaben des Gesamtvereins möglichen Anzahl, die die Mitglieder des Vereins auf der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins vertreten. Die Wahl der Delegierten erfolgt für jeweils zwei Sitzungsjahre des Gesamtvereins (1.4. – 31.3.). Die Delegierten können wiedergewählt werden. Sie haben eine nicht übertragbare Stimme. Für den Verhinderungsfall können gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten Ersatzdelegierte in gleicher Zahl gewählt werden, die die gewählten Delegierten (insgesamt, nicht für einen bestimmten Delegierten) in der Delegiertenversammlung vertreten. Im Übrigen findet eine Vertretung oder Stimmrechtsübertragung nicht statt.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(5) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
– wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder
– mindestens fünfzig Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.

§8 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Dauer von fünf Jahren. Ihm gehören mindestens der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister an.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gelten als Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten jeder jeweils alleine.
(3) Kann eines der in Absatz 1) aufgeführten Ämter vorübergehend nicht besetzt werden, übernehmen andere Vorstandsmitglieder kommissarisch dieses Amt.
(4) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer persönliches Mitglied des Vereins ist.
(5) Der Vorstand berät über alle dem Vereinsziel dienenden Arbeiten, entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel und erstattet den Geschäftsbericht.
(6) Für Beschlüsse des Vorstandes gilt Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein datiertes Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorsitzende leitet den Verein. Er beruft die Vorstands- sowie die Vorstands- und Beiratssitzungen ein.
(9) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit im Verein grundsätzlich ehrenamtlich. Wird der Vorstand außerhalb seiner Vorstandstätigkeit für den Verein tätig, so findet § 4 Ziff. 4 für die Vergütung der Tätigkeit entsprechende Anwendung.

§9 Beirat

(1) Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann ein Beirat berufen werden.
(2) Der Beirat tritt gemeinsam mit dem Vorstand zu Vorstands- und Beiratssitzungen zusammen.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
(4) Mitglied des Beirates kann nur sein, wer persönliches Mitglied des Vereins ist.

§10 Satzungsänderungen

(1) Für eine Änderung der Satzung sind ein Beschluss des Vorstandes und ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Fall mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder dessen Vermögensverwendung betreffen, müssen den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen.

§11 Vereinsvermögen

(1) Der Verein verfügt über sein Vermögen satzungsgemäß.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Gesamtvereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Bergischen Universität Wuppertal, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Historischen Seminars der Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschaften zu verwenden, zu.